Wichtiges

Wir sind alle 

Sterblich und können unsere irdischen Güter nicht ins Jenseits mitnehmen (im Übrigen auch nicht unsere Schulden!).
Wir können also getrost unsere letzte Reise antreten - ohne uns drum sorgen zu müssen, was nach unserem Tod mit unserem Vermögen passiert.


Unser Erbrecht, das für die ganze Schweiz einheitlich gilt, regelt, was nach unserem Tod mit unserem Vermögen geschehen soll. Es begünstigt den  Verbleib des Vermögens in der Familie des Verstorbenen. Eigentlich einfach, und doch gilt es beim Verfassen eines Testaments einige Dinge zu beachten. Nachfolgend ein kleiner Überblick über die wichtigsten Punkte.

Die Freiheit, zu Lebzeiten

über sein Vermögen zu verfügen. Wir alle sind im Laufe unseres Lebens frei, mit unserem Vermögen zu tun und zu lassen, was wir wollen, und das ist gut so. Begünstigen wir jedoch einen unserer späteren Erben zu sehr, wird sich dieser nach unserem Tod einen Teil des erhaltenen Vermögens an sein Erbe anrechnen lassen müssen.

Altersdemenz

Nur wenn wir zurechnungsfähig sind, das heisst, wenn wir in der Lage sind, uns frei und in voller Kenntnis der Sache zu entscheiden, können wir ein Testament verfassen. Leiden wir an einer fortgeschrittenen Altersdemenz, ist dies nicht möglich

Testament

Das Testament ist eine handschriftlich verfasste, datierte und mit der Unterschrift des Erblassers versehene letztwillige Verfügung, mit der er über sein gesamtes oder einen teil seines Vermögens verfügt. Es tritt erst nach dem Tod des Erblassers in Kraft, dieser kann es im Übrigen bis zu seinem Tod jederzeit ändern. Kann oder will ein Erblasser sein Testament nicht handschriftlich verfassen, setzt ein Notar ein authentisches Testament nach den Angaben des Erblassers auf.

Notar

Der Notar ist nicht nur die einzige befugte Person, die ein authentisches Testament in Anwesenheit von zwei Zeugen aufsetzen darf, sondern auch ein Fachmann, der einen Erblasser in allen Fragen des Erbrechts beraten kann.

Pflichtteil

Wie bereits erwähnt, begünstigt das Schweizer Erbrecht den Verbleib des Vermögens in der Familie des Erblassers. Zwei Gruppen von Erben werden (Noterben) genannt, das heisst, pflichtgeschützte Erben, die gesetzlich festgelegtes Anrecht auf einen Pflichtteil haben. Es sind dies die Kinder und der Ehepartner / die Ehepartnerin oder der eingetragene Partner / die eingetragene Partnerin des Erblassers. Hat der Erblasser keine Kinder, gelten seine Eltern als Noterben.

Verfügbarer Anteil

Sind Noterben vorhanden, muss der Erblasser ausrechnen wie hoch der verfügbare Anteil seines Vermögens ist, das heisst, derjenige Teil seines Nachlasses der nicht von Gesetzes wegen den Pflichterben zusteht, sondern über den er frei verfügen kann. Sind keine Pflicht- oder Noterben vorhanden, kann der Erblasser über seinen gesamten Nachlass frei verfügen.

Erbengemeinschaft

Eine Erbengemeinschaft ist die Gesamtheit der Erben. Im Gegensatz zu dem, was viele Leute glauben, bildet  man keine Erbengemeinschaft - sie entsteht ipso facto, also (durch die Tatsache selbst), das heisst durch den Tod des Erblassers. Anders gesagt, damit sich eine Erbengemeinschaft bilden kann, braucht es einen Toten. Man kann eine Erbengemeinschaft nur auflösen.

Ausland

Das Internationale Privatrecht schreibt in der Regel vor, dass bei einem Todesfall das Erbrecht des letzten Wohnortes des Verstobenen gilt. Für die Schweiz bedeutet dies, dass Personen, die in der Schweiz sterben, ob es sich nun um Schweizer handelt oder Ausländer, generell dem Schweizer Erbrecht unterstellt sind. Ein in der Schweiz wohnhafter Ausländer kann im Prinzip die Anwendung des Erbrechts seines Heimatlandes verlangen.

Immobilien

Im Gegensatz dazu unterstehen Immobilien, die vererbt werden, in den meisten Fällen dem Erbrecht des Landes in dem die Immobilie steht.

Grosseltern

Das Vermögen eines Verstorbenen, der weder Kinder, noch eine Ehefrau / einen Ehemann / eingetragenen Partner, Eltern oder Nachfahren derselben hinterlässt, geht an die Nachkommen seiner Grosseltern. Man stelle sich die umständlichen Nachforschungen nach den Nachkommen der Grosseltern einer Person vor, die bei Ihrem Tod 90 Jahre alt war...

Steuerpflicht

Ob Erbschaftssteuern bezahlt werden müssen oder nicht und wenn ja, in welcher Höhe, ist kantonal geregelt. In der Schweiz geht die Tendenz dahin, den Pflichterbteil von der Erbschaftssteuer auszunehmen.

Fazit:

Zwar ist im Gesetz alles geregelt, doch es gibt Fälle, in denen es klug ist, ein Testament zu verfassen. Sei es, weil wir den einen oder anderen Erben mit gewissen Freigebigkeiten begünstigen wollen, sei es, weil wir keine nahen Erben haben und es von Vorteil ist, kein Durcheinander zu hinterlassen.